08/26/2026

Der Bundesrat will die Unternehmen dazu verpflichten, die Interessenkonflikte ihrer Stimmrechtsberater offenzulegen. Die Ethos Stiftung teilt dieses Ziel, ist jedoch der Auffassung, dass der Vorentwurf sein Ziel verfehlt. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung, die bis zum 4. September 2026 läuft, formuliert Ethos drei Forderungen, damit sich die Pflicht auf die tatsächlich risikobehafteten Dienstleistungen richtet.

Die Stimmrechtsberatung im Rahmen von Generalversammlungen kann ein Risiko für Interessenkonflikte bergen, insbesondere wenn die Gesellschaft, die das Aktionariat eines Unternehmens berät, gleichzeitig dieses Unternehmen selbst berät, zum Beispiel bei seinem Vergütungssystem. Solche Konflikte können das Vertrauen des Marktes beeinträchtigen und der Reputation der gesamten Branche schaden. Um diesem Risiko zu begegnen, will der Bundesrat die Unternehmen, die die Dienste eines Stimmrechtsberaters in Anspruch nehmen, verpflichten, diese Information in der Einladung zu ihrer Generalversammlung offenzulegen.

Die Ethos Stiftung, deren operativer Arm Ethos Services seit 1997 Stimmempfehlungen für Schweizer Pensionskassen erstellt, ist von diesem Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts direkt betroffen und nimmt im Rahmen der Vernehmlassung Stellung.

Ethos Stellungnahme

«Die Hauptaufgabe der Stimmrechtsberater besteht darin, ihren Kunden, in der Regel institutionellen Investoren, Empfehlungen zu liefern, die es ihnen ermöglichen, ihre Stimmrechte fundiert auszuüben und damit ihre treuhänderische Pflicht zu erfüllen, betont Vincent Kaufmann, Direktor der Ethos Stiftung. Es ist daher unerlässlich, dass sie ihre Empfehlungen in völliger Unabhängigkeit, Transparenz und Objektivität abgeben können.»

Diese Grundsätze werden jedoch manchmal untergraben, insbesondere wenn ein Stimmrechtsberater oder eine seiner Tochtergesellschaften als Berater in einem Bereich tätig ist, zu dem er anschliessend eine Stimmempfehlung abgeben muss. Besonders ausgeprägt ist dieses Risiko im Bereich der Vergütung, wenn sich ein Stimmrechtsberater zu einem System äussert, an dessen Ausgestaltung er selbst mitgewirkt hat.

Aus diesem Grund hat sich die Ethos Stiftung bereits mehrfach für ein Verbot ausgesprochen, wonach Stimmrechtsberater den Unternehmen, für die sie Stimmempfehlungen abgeben, keine weiteren Beratungsdienstleistungen erbringen dürfen.

Mangels Verbot: eine gezielte Transparenz

Der Bundesrat hat sich nicht für diese Option entschieden und setzt stattdessen auf Transparenz. Ethos setzt sich daher für eine Klarstellung des Gesetzesentwurfs ein, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die börsenkotierte Unternehmen, die einen Stimmrechtsberater in Anspruch nehmen, veröffentlichen müssen. Nach Ansicht von Ethos sollten sie jene erhaltenen Dienstleistungen veröffentlichen, die sich genau auf Gegenstände beziehen, die dem Aktionariat zur Abstimmung vorgelegt werden: sei es der Jahresbericht, der Vergütungsbericht oder die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Genau diese Dienstleistungen stehen im Zentrum des Risikos eines Interessenkonflikts.

Eine Alternative bestünde darin, die börsenkotierten Unternehmen zu verpflichten, in ihrem Vergütungsbericht den Beizug externer Berater für die Erstellung des Berichts oder des Vergütungssystems offenzulegen. Dies würde die Geschäftsbeziehungen offenlegen, die nicht nur mit Stimmrechtsberatern, sondern auch mit anderen Beratern bestehen, die einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein können. In der Schweiz beraten beispielsweise Revisionsstellen die börsenkotierten Unternehmen regelmässig bei der Erstellung der Vergütungsberichte oder -systeme. Dieselben Revisionsstellen können jedoch anschliessend mit der Prüfung dieses Berichts beauftragt werden.

Eine solche Angabe ist bei börsenkotierten Unternehmen bereits verbreitet und in gewissen Märkten wie im Vereinigten Königreich sogar obligatorisch.

Zusammenfassend unterstützt Ethos vorbehaltlos den Grundsatz einer im Obligationenrecht (OR) verankerten Offenlegungspflicht und formuliert drei Forderungen, damit die künftige Regulierung ihr Ziel nicht verfehlt:

  • Der Begriff «Unternehmen, das Stimmrechtsberatungsdienstleistungen anbietet» sollte ausdrücklich jede Gesellschaft desselben Konzerns umfassen. Andernfalls könnte eine einfache rechtliche Trennung der Beratungsdienstleistungen für Unternehmen und für Investoren die Offenlegungspflicht umgehen.
  • Die zu veröffentlichenden Dienstleistungen sollten auf jene beschränkt werden, die dem Unternehmen selbst zu Themen erbracht werden, die seiner eigenen Generalversammlung unterbreitet werden («Corporate Services»). Die Standarddienstleistungen, welche Banken und Vermögensverwaltungen als Investierende von Stimmrechtsberatern erhalten, betreffen die Generalversammlungen Dritter, begründen keinerlei Interessenkonflikt und sollten vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden.
  • Eine Pflicht nach britischem Vorbild wäre eine Alternative, da sie genau auf die risikobehaftete Dienstleistung abzielen, für alle externen Berater und nicht nur für Stimmrechtsberater gelten und im Vergütungsbericht erscheinen würde, wo die Information für das Aktionariat am nützlichsten ist. Dieser Weg hat sich zudem bereits bewährt, da er im Wesentlichen dem seit 2013 geltenden britischen System entspricht.
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